Diese Vereinbarung wurde für die Olympischen Sommerspiele in London 2012 geschlossen zwischen DOSB-Präsident und DOSB-Generaldirektor und dem Athleten bzw. der Athletin. Damit erkennt er/sie an:
– das alleinige Recht des DOSB, über die Nominierung zu entscheiden (Abschnitt 3d);
– die Entbindung der Olympiaärzte von der Schweigepflicht gegenüber der Mannschaftsleitung (3f);
– keine journalistische Tätigkeit ausüben zu dürfen (3g);
– die Verpflichtung, die vom DOSB zur Verfügung gestellte Olympiakleidung gemäß beiliegender Kleiderordnung zu tragen (3h);
– “weder die darauf enthaltenen Logos und sonstige Herstellerzeichen zu verändern oder zu verdecken noch andere hinzuzufügen” (3h);
– anzuerkennen, “dass die vom DOSB für die Finanzierung seiner Olympiaaktivitäten und des Olympiateams mit Sponsoren geschlossenen Verträge die Rechte der Mitglieder der Olympiamannschaft … einschränken. So ist mit den Ausrüstern vereinbart, dass die in der Kleiderordnung bestimmten Ausrüstungsgegenstände durch die Mitglieder der Olympiamannschaft zu den dort genannten Anlässen zu tragen sind” (3i);
– es sind bei Auftritten “insbesondere bei solchen zu Gunsten eigener Sponsoren, die Werbe- und PR-Richtlinien des IOC (Regel 40 der Olympischen Charta) zu beachten. Innerhalb des Zeitraums vom 18. Juli bis 15. August 2012 gilt ein Werbevebot, von dem lediglich die Werbung mit Partnern der Olympiamannschaft des DOSB ausgenommen ist, sofern eine Genehmigung des DOSB hierfür vorliegt” (3j);
– die Verpflichtung, “das Deutsche Haus vorrangig, also vor allen anderen Verpflichtungen, zu besuchen” (3l);
Anlage 2: Olympische Spiele London 2012 – Kleiderordnung
Die Nationalen Olympischen Komitees “besitzen das alleinige und exklusive Recht, die Kleidung und Uniformen sowie die Ausrüstung vorzuschreiben und festzulegen…
Der DOSB macht von diesem Recht wie folgt Gebrauch:
1. Der DOSB stellt allen Mitgliedern der Olympiamannschaft eine Olympiakleidung (insbesondere der Firmen adidas, Bogner und Sioux) zur Verfügung, die während der Spiele in London grundsätzlich zu tragen ist…
2. Der DOSB räumt den Athleten/innen als Ausnahme von der Regelung zu Ziffer 1 das Recht ein, im Rahmen der olympischen Wettkämpfe die durch die internationalen Verbände anerkannte und durch die nationalen Fachverbände genehmigte Wettkampfkleidung zu tragen.
3. Als Wettkampf gilt die tatsächliche Zeit seiner Austragung in der unmittelbaren Wettkampfzone bzw. auf dem Spielfeld. Auf dem Weg zur Wettkampfstätte, während der Zeit im Aufwärmbereich, auf der Auswechselbank und auf dem Rückweg von der Wettkampfstätte – hierzu gehört insbesondere auch der Callroom und die Mixed Zone, auch wenn diese Bereiche innerhalb des jeweiligen Austragungsortes (z. B. Halle oder Stadion) liegen – muss die Bekleidung der Olympiaausrüster gemäß der anliegenden Übersicht (Anlage 2.1) getragen werden. Dies gilt auch für Wettkampfpausen, wenn über der Wettkampfkleidung zusätzliche Kleidungsstücke getragen werden, sowie für das offizielle Training.
Und damit werden alle Atheten zu Uniformträgern und Befehlsempfängern des DOSB, Maulkorb inklusive.
– Keine Anrufung ordentlicher Gerichte möglich. Die im November 2006 aktualisierte Athletenvereinbarung des DOSB knebelt die Sportler bezüglich der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes. So steht unter 6.2: “Außerdem erklären die Vertragsparteien, daß alle aus dieser Athletenvereinbarung entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte nach Maßgabe der der Athletenvereinbarung anliegenden Schiedsordnung entschieden werden können.”
– Bundeskartellamt gegen DOSB und IOC
„Das Bundeskartellamt führt ein Verfahren gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und indirekt auch gegen das Internationale Olympische Komitee (IOC). Die oberste deutsche Wettbewerbsbehörde bestätigte dem sid, dass sie wegen der Regel 40 der IOC-Charta, die die Werberechte von Athleten und Sponsoren während Olympischer Spiele einschränkt, ein sogenanntes Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Um zu Olympischen Spielen zugelassen zu werden, müssen die Athleten die IOC-Charta und damit auch die Regel 40 als verbindlich anerkennen. ‚Sollten diese Vorgaben jedoch im Einzelnen zu restriktiv sein, so könnten die Athleten und ihre (potenziellen) Sponsoren in der Individualvermarktung der Sportler missbräuchlich behindert werden‘, hieß es in einer Stellungnahme der Kartellbehörde. Die seit Jahren heftig umstrittene Regel 40.3 lautet wörtlich: ‚Kein Wettkampfteilnehmer, Team-Offizieller oder Betreuer darf seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportliche Leistung während der Olympischen Spiele für Werbezwecke einsetzen, außer die IOC-Exekutive genehmigt dies.‘ (…) Das Verfahren läuft bereits seit etwa neun Monaten. Neben kritischen Presseberichten rund um die Rio-Spiele sei eine Beschwerde des Bundesverbandes der deutschen Sportartikel-Industrie (BSI) ausschlaggebend für die Einleitung des Verfahrens gewesen“ (SID, Kartellamt prüft, in SZ 26.10.2017).